“In Deutschland kannst du dir über das Finanzamt einen Teil deiner Handwerkerkosten zurückholen – bis zu 1.200 € pro Jahr. Für bestimmte energetische Sanierungen sind sogar bis zu 40.000 € Steuerermäßigung möglich.”
Handwerkerrechnungen steuerlich nutzen
Handwerkerleistungen absetzen nach § 35a Abs. 3 EStG
Ob du Eigentümer oder Mieter bist: Für selbst genutzte Immobilien kannst du Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen, wenn diese Punkte erfüllt sind:
Rechnung vom Handwerksbetrieb: Wichtig ist, dass Arbeitsleistung und sonstige Kosten separat ausgewiesen sind. Auch die anteilige Mehrwertsteuer auf die begünstigten Leistungen zählt mit.
Unbare Zahlung: Der Rechnungsbetrag muss per Überweisung auf das Konto des Betriebs bezahlt werden.
Nachweis fürs Finanzamt: Reiche im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung den Zahlungsnachweis ein (z. B. Kontoauszug oder Überweisungsbeleg).
Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?
Typische Beispiele sind:
Modernisierungsarbeiten
Erhaltungsarbeiten
Renovierungen
Wohnraumerweiterungen
Tipp: Bei einem Umzug können Renovierungsarbeiten in der alten und der neuen Wohnung berücksichtigt werden. Da Neubauten in der Regel nicht begünstigt sind, lohnt es sich, erst einzuziehen und danach kleinere Handwerkerarbeiten zu beauftragen – dann sind sie meist absetzbar.
Steuerermäßigung fürs energetische Sanieren (§ 35c EStG)
Geht es bei den Arbeiten um energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Eigenheim, ist oft § 35c EStG die passendere Option – statt der klassischen Anrechnung nach § 35a.
Hier bekommst du 20 % der gesamten Sanierungskosten zurück inklusive Material – maximal 40.000 €.
Steuerbonus nach Klimaschutzprogramm 2020–2030
Seit 01.01.2020 können bis zu 20 % der Kosten für energieeffiziente Sanierungen (max. 40.000 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Vorteil wird auf drei Jahre verteilt und kann sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfangreiche Sanierungen genutzt werden. Die Regelung gilt bis 2030.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Damit der Bonus anerkannt wird, müssen u. a. diese Bedingungen passen:
Die Immobilie wird von dir selbst bewohnt.
Haus oder Wohnung ist älter als 10 Jahre.
Die Sanierung wurde nicht vor 2020 begonnen und muss bis 2030 abgeschlossen sein.
Die Umsetzung erfolgt durch ein Fachunternehmen.
Es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor.
Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die Maßnahme nicht bereits anderweitig gefördert wird.
Begünstigte Maßnahmen (Auswahl)
Digitale Systeme zur Optimierung von Energieverbrauch und Betrieb
Neue Heizungsanlage
Optimierung bestehender Heizungen (mindestens zwei Jahre alt)
Wärmedämmung an Wänden
Dämmung von Dachflächen
Neue Fenster oder Außentüren
Lüftungsanlage einbauen
So wird der Steuerbonus berechnet
Der Steuerbonus soll zusätzliche Anreize schaffen, selbst genutzten Wohnraum energetisch zu verbessern. Die Einkommensteuer reduziert sich:
im 1. Jahr um 7 % der Kosten (max. 7.000 €)
im 2. Jahr nochmals um 7 % (max. 7.000 €)
im 3. Jahr um 6 % (max. 6.000 €)
Damit sind insgesamt bis zu 20 % möglich – höchstens 40.000 €. Die anrechenbaren Kosten sind auf 200.000 € gedeckelt. Im Unterschied zu § 35a EStG sind hier Materialkosten mitbegünstigt.
Wie beantragst du den Steuerbonus?
Die energetischen Maßnahmen müssen vom jeweiligen Fachunternehmen bestätigt und abgerechnet werden. Dafür stellen die Finanzämter Musterformulare zur Verfügung.
Die Bescheinigung reichst du anschließend zusammen mit deiner Einkommensteuererklärung ein.
Weitere Details und offizielle Hinweise findest du bei deinem Finanzamt bzw. in den aktuellen Merkblättern.
Wann ist der Bonus ausgeschlossen?
Eine steuerliche Begünstigung entfällt, wenn du dieselben Kosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt hast. Außerdem gelten je nach Regelung Höchstbeträge pro Haushalt: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden typischerweise bis zu 20 % von maximal 6.000 € berücksichtigt – also bis zu 1.200 € pro Jahr.
Alle Angaben ohne Gewähr.
